Goldverbot in Deutschland – Auswirkungen auf Reichsgoldmünzen

Das sogenannte Goldverbot zählt zu den weniger bekannten, aber entscheidenden Kapiteln der deutschen Währungs- und Wirtschaftsgeschichte. Es beeinflusste unmittelbar den Umgang mit Reichsgoldmünzen, die nach dem Ende des Kaiserreichs ihren Status als gesetzliches Zahlungsmittel verloren und zeitweise unter staatliche Kontrolle fielen.


Vom Goldstandard zur Kriegswirtschaft

Bis zum Sommer 1914 galt in Deutschland der Goldstandard: Jede Mark war durch eine festgelegte Menge Feingold gedeckt. Mit Beginn des Ersten Weltkriegs wurde die Goldeinlösung jedoch aufgehoben. Goldmünzen verschwanden aus dem Umlauf, da sie von Bürgern gehortet und vom Staat für Kriegszwecke eingezogen wurden.

Diese Maßnahme war zunächst kein Goldverbot, sondern eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Die Reichsbank sollte ihre Goldreserven sichern, während Papiergeld – die sogenannte „Kriegsmark“ – den Umlauf übernahm.


Weimarer Republik – Besitz erlaubt, Bedeutung gering

Nach Kriegsende blieb der Goldstandard außer Kraft. In der Weimarer Republik war der private Besitz von Goldmünzen grundsätzlich erlaubt, aber praktisch bedeutungslos. Die Hyperinflation von 1923 machte die Goldmark zur Erinnerung an vergangene Stabilität.

Viele Menschen behielten alte Reichsgoldmünzen als Wertaufbewahrung oder verkauften sie im Ausland. Ein generelles Goldverbot bestand zu dieser Zeit nicht, der Goldexport unterlag jedoch strengen Meldepflichten.


Das Goldverbot der Nationalsozialisten (ab 1936)

Das eigentliche Goldverbot in Deutschland trat unter dem NS-Regime in Kraft.
Mit dem Devisengesetz vom 12. Dezember 1936 wurde der Besitz, Erwerb und Handel von Gold – auch in Form von Münzen – stark eingeschränkt und genehmigungspflichtig.

Ziel war die Kontrolle über Devisen und Edelmetallreserven, um die Aufrüstung zu finanzieren.
Damit fielen auch Reichsgoldmünzen unter das Verbot, sofern sie nicht nachweislich wissenschaftlichen oder musealen Zwecken dienten.

Nur staatlich zugelassene Händler, Banken oder Museen durften Goldmünzen besitzen. Private Halter mussten ihren Bestand anmelden oder abgeben. Verstöße galten als Devisenvergehen und wurden hart bestraft.


Kriegszeit und Nachwirkungen

Während des Zweiten Weltkriegs verschärften sich die Kontrollen. Viele Goldmünzen wurden eingeschmolzen oder gelangten durch Soldaten, Flucht oder Besatzung ins Ausland. Nach 1945 lag der Goldhandel weitgehend brach, da die Alliierten zunächst jede eigenständige Währungspolitik untersagten.


Aufhebung des Goldverbots in der Bundesrepublik

Mit der Währungsreform von 1948 und der Einführung der Deutschen Mark endete das Goldverbot schrittweise.
Ab den 1950er-Jahren war der Besitz von Goldmünzen wieder vollständig erlaubt. Die Bundesrepublik kehrte zwar nicht zum Goldstandard zurück, erkannte aber den privaten Edelmetallbesitz als rechtmäßig an.

Reichsgoldmünzen wurden damit zu historischen Sammlerstücken und Anlagegold. Ihr Feingoldgehalt machte sie zu einer begehrten Wertanlage in der Nachkriegszeit.


Steuerliche Behandlung und heutige Rechtslage

Heute gelten Reichsgoldmünzen als Anlagegold im Sinne des § 25c UStG und sind in Deutschland mehrwertsteuerfrei.
Sie dürfen uneingeschränkt gehandelt, gesammelt und ausgeführt werden. Nur bei besonders wertvollen Stücken mit musealem Charakter gelten Ausfuhrbeschränkungen nach dem Kulturgutschutzgesetz.

Wichtig bleibt die Unterscheidung zwischen Original und Nachprägung – etwa bei den Schmidt-Hauser-Reproduktionen der 1950er- und 1960er-Jahre, die zwar echten Goldwert besitzen, aber keinen historischen Prägeursprung.


Fazit

Das Goldverbot von 1936 war ein Instrument staatlicher Kontrolle und richtete sich gegen den privaten Besitz von Gold und Devisen – betroffen waren auch die alten Reichsgoldmünzen des Kaiserreichs.

Was einst als Symbol wirtschaftlicher Stärke galt, wurde damit vorübergehend zu einem verbotenen Gut.
Erst in der Bundesrepublik konnten diese Münzen wieder offen gesammelt und gehandelt werden.

Heute stehen sie für beides: den Glanz des Kaiserreichs und die Erinnerung an Zeiten staatlicher Eingriffe in Eigentum und Geldwert.


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